Mein Dienstwagen


Dez/2022

Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist ein beliebtes Instrument zur Mitarbeiterbindung und -Motivierung. Nicht ganz so klar ist dagegen oftmals die rechtliche Situation – vor allem, wenn es um die Herausgabe oder um Beschädigungen des Firmenwagens geht.

Auch bei einer Freistellung muss der Arbeitgeber gewichtige Gründe vortragen, dem Arbeitnehmer den Dienstwagen abzuerkennen.

Grundsätzlich gilt: Die einmal gewährte Privatnutzung eines Firmenwagens kann nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Sie stellt nämlich einen Vergütungsbestandteil dar, den der Arbeitgeber dem Mitarbeiter generell nicht einseitig wieder kürzen kann. Solange also eine Vergütungspflicht besteht, hat der Mitarbeiter auch ein Recht auf die Privatnutzung des Firmenwagens. Fehlt es an einer weitergehenden Regelung, kann der Arbeitgeber die Herausgabe des Fahrzeugs folglich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Elternzeit oder im Krankheitsfall nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist verlangen. Aber auch bei einer expliziten vertraglichen Regelung, wann die Privatnutzung widerrufen werden darf – zum Beispiel nach einer Freistellung oder einer Versetzung –, ist der Arbeitgeber keineswegs auf der sicheren Seite.

So führte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10 aus, dass der Entzug des Fahrzeugs auch billigem Ermessen entsprechen muss. Gerade bei einer Freistellung, die häufig in Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber auch bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung gewichtige Gründe vortragen, warum es ihm nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug dem Mitarbeiter bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu belassen. Darüber hinaus ist der Fahrzeugentzug während des laufenden Monats regelmäßig schon deshalb unbillig, weil die Besteuerung des geldwerten Vorteils stets für den gesamten Monat anfällt, selbst wenn das Fahrzeug nicht den gesamten Monat zur Privatnutzung zur Verfügung steht. Nimmt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Fahrzeug unberechtigterweise weg, macht er sich sogar schadenersatzpflichtig – wobei sich die Schadenersatzpflicht zum Vorteil des Arbeitgebers regelmäßig auf den zu versteuernden geldwerten Vorteil beschränkt; die Berechnung eines Nutzungsausfalls, wie man ihn aus der Regulierung von Verkehrsunfällen kennt, ist hier nicht möglich.

Wer haftet für Schäden am Firmenwagen? 

Verursacht der Mitarbeiter während einer Dienstfahrt einen Schaden am Firmenwagen, gelten die gleichen Grundsätze wie bei anderen Schäden, die ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber durch fehlerhafte Arbeit zufügt. Danach haftet er bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung in voller Höhe, bei normaler Fahrlässigkeit in der Regel hälftig und bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht. Verschiebungen können sich allerdings aus Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten ergeben. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Firmenfahrzeuge grundsätzlich zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung und deren Inanspruchnahme verpflichtet, sodass sich die – gegebenenfalls anteilige – Haftung des Arbeitnehmers nach einem Verkehrsunfall üblicherweise auf die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist vom Mitarbeiter generell nicht zu ersetzen. Bei Schäden, die im Rahmen einer Privatfahrt entstanden sind – hierzu zählt etwa die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte –, haftet der Mitarbeiter bei eigenem Verschulden stets für den entstandenen Schaden, wobei der Arbeitgeber auch insoweit vorrangig auf die Vollkaskoversicherung zugreifen muss.

Das droht bei rechtswidriger Nutzung des Dienstwagens!

Gleich vorweg: Mitarbeiter, die trotz fehlender Erlaubnis der Privatnutzung ihren Dienstwagen für private Fahrten nutzen, riskieren viel. War die Privatnutzung nie gestattet oder erfolgte deren späterer Widerruf durch den Arbeitgeber berechtigt, stellt die Nutzung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann eine Kündigung nach sich ziehen.

Wer nach dem Entzug der Privatnutzung die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, riskiert darüber hinaus ein Strafverfahren wegen Unterschlagung. Gerade bei einer fristlosen Kündigung sollte die Herausgabe nicht verweigert werden, zumal die Weigerung erneut einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Allenfalls bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung kann der Arbeitnehmer zur Weiternutzung des Firmenwagens bis zu einer gerichtlichen Entscheidung berechtigt sein, wie das LAG Hamm mit Urteil vom 9. November 2010 – 12 Sa 1376/10 entschied.

Verursacht der Mitarbeiter bei einer unberechtigten Privatfahrt einen Schaden an dem Pkw, muss er damit rechnen, alleine für den Schaden aufzukommen. Er kann seinen Arbeitgeber nicht vorrangig auf die Vollkaskoversicherung verweisen, wie erst jüngst das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 02. Dezember 2016 – Az. 5 K 684/16 urteilte. Aber auch für die „normale“ Abnutzung des Fahrzeugs während der Privatfahrt haftet der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber auf Schadenersatz.

Volker Ernst
Canzlei der Rechtsanwälte

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bitte beachten Sie, dass diese allgemeine Information eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzt und Sie dazu die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen sollten.

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