Laden zu Hause


Feb/2021

Grundlage für einen zukünftigen Erfolg der E-Mobilität ist der Ausbau des E-Ladenetzes. Das Ziel der Bundesregierung ist es, im Jahr 2030 bis zu 10 Millionen Elektrofahrzeuge auf deutschen Straßen zu haben.

Der Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung sieht für die Umsetzung die Errichtung von 1 Million öffentlich zugänglicher Ladepunkte bis 2030 vor. „Um das staatlich vorgesehene Ziel zu erreichen, sind künftig rund 2.000 neue öffentlich zugängliche Ladepunkte pro Woche nötig. Aktuell werden aber nur rund 200 neue Ladepunkte im öffentlich zugänglichen Bereich installiert“, kommentiert Hildegard Müller, Präsidentin des Verbandes der Automobilindustrie (VDA). Öffentlich zugängliche Ladepunkte gibt es in Deutschland aktuell 33.249 (Quelle: Bundesnetzagentur, Stand: 03. Dezember 2020). Private Ladestationen werden bisher nicht zentral erfasst.

 

Laden zu Hause

Um die Ziele der Bundesregierung zu erreichen, bedarf es daher darüber hinaus erheblicher Investitionen auch in den privaten Bereich. Die staatlichen Förderungsmaßnahmen sind bereits angelaufen. Nicht jeder ist jedoch glücklicher Eigentümer eines Einfamilienhauses und kann (rechtlich) unkompliziert Ladestationen, sogenannte Wallboxen, zu Hause installieren. Schwerer hat es der Wohnungseigentümer oder gar der Mieter. Für diese war es bisher ohne Zustimmung der Miteigentümer bzw. des Vermieters eigentlich unmöglich, ihre Pläne durchzusetzen. Daher waren Gesetzesänderungen dringend notwendig.

 

Neue Gesetze

Einen Anfang hat der Gesetzgeber im Rahmen einer umfassenden Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gemacht, die zum 01. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Bisher hatte ein Wohnungseigentümer große Hürden zu überwinden, um die baulichen Änderungen durchzusetzen, die für die Installation einer Wallbox auf seinem Stellplatz in der Tiefgarage oder auf seinem Parkplatz im Außenbereich erforderlich sind. Nunmehr heißt es in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG, dass jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderung verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Dazu gehört nicht nur das reine Anbringen der Wallbox, sondern – gerade wenn die Ladung des Fahrzeugs mit Gleichstrom erfolgen soll – auch die weiteren notwendigen Maßnahmen, die für die Installation erforderlich sind, wie elektrische Leitungen und Datenleitungen, Mess-, Steuer- oder Regelungseinrichtungen sowie die Erweiterung der Hausanschlussleitung. Sind bereits Ladestationen vorhanden, gibt es einen Anspruch auf deren Verbesserung , zum Beispiel durch die zusätzliche Installation eines Lastmanagementsystems.

 

Anspruch und Beschluss

Über diese Maßnahmen hat dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung zu beschließen. Hier bietet es sich an, andere Miteigentümer bereits vorher mit ins Boot zu holen und die Verwaltung rechtzeitig zu informieren. Dadurch können zum einen Diskussionen in der Eigentümerversammlung vermieden werden und zum anderen weitere Interessenten gefunden werden. Die Wohnungseigentümer dürfen das Vorhaben zwar nicht grundsätzlich ablehnen, bleiben aber weiterhin berechtigt, über die Art und Weise der Durchführung der Baumaßnahmen mitzubestimmen. Insbesondere sinken bei der Installation von mehreren Wallboxen die Kosten für jeden Einzelnen, weil gemäß § 21 Abs. 1 WEG nämlich nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, sondern die jeweiligen Wohnungseigentümer, die die Wallboxen später auch ausschließlich nutzen dürfen, die Kosten tragen. Fassen die Wohnungseigentümer allerdings keinen Beschluss, kann der Wohnungseigentümer einen Anspruch klageweise durchsetzen.

Für die bloße Nutzung von gemeinschaftlichem Eigentum wie zum Beispiel von herkömmlichen Steckdosen mit Wechselstrom gilt diese Vorschrift dagegen nicht. Hier besteht allerdings ein Recht zum Mitgebrauch nach § 16 Abs. 1 S. 3 WEG. Selbst hier dürfte es allerdings zumindest notwendig sein, dass ein Zähler eingebaut wird, was wiederum eine bauliche Veränderung im Sinn von § 21 Abs. 1 WEG darstellt.

 

Erlaubnis des Vermieters

Zeitgleich mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes hat der Gesetzgeber parallel die mietrechtlichen Vorschriften geändert. Gemäß § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Zum einen heißt dies selbstverständlich, dass der Mieter die Kosten selbst zu tragen hat, und zum anderen müssen diese baulichen Veränderungen unter Würdigung der Interessen des Mieters für den Vermieter zumutbar sein. Dieser muss zum Beispiel wie bereits dargelegt, bei einer vermieteten Eigentumswohnung zunächst einen Beschluss der anderen Miteigentümer erwirken. Ein Vermieter als Alleineigentümer eines Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses hat zunächst ein Bestandsinteresse und der Mieter muss ihm vereinzelt darlegen, auf welche Art und Weise hier bauliche Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Fragen wie die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht beim Bau oder sonstiger Haftungsrisiken sowie die baulichen Voraussetzungen sind zu klären. Darüber hinaus sind Auswirkungen auf Mitmieter oder Grundstücksnachbarn zu beachten.

 

Anwendung der Gesetze

Wie zukünftig in der Praxis Miteigentümer, Vermieter und Mieter mit den neuen Gesetzen zurechtkommen und wie später die Gerichte die Gesetze auslegen werden, bleibt ebenso spannend wie die technischen Fragen der Installation von Wallboxen im vergrößerten Umfang. Klar ist aber, dass ohne zusätzliche private Ladeinfrastruktur die E-Mobilität nicht in der gewünschten Weise wachsen kann. Den ersten Schritt, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, hat der Gesetzgeber getan.

Knut Meyer-Degering
Schlüter · Meyer-Degering · Hampe & Partner Rechtsanwälte mbB

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Bitte beachten Sie, dass diese allgemeine Information eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzt und Sie dazu die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen sollten.

Bildmaterial zur Verfügung gestellt von: BMW AG

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