Kurzarbeit trifft Dienstwagen


Apr/2021

Aktuell greifen viele Unternehmen auf das Instrument der Kurzarbeit zurück. Doch was bedeutet das für Dienstwagenfahrer, die ihr Fahrzeug auch privat nutzen dürfen?

Kurzarbeit ist in gewöhnlichen Zeiten kein großes Thema. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie sind hingegen Millionen Menschen von Kurzarbeit betroffen. Nicht zuletzt deshalb betrifft das Thema derzeit vermehrt auch Firmenwagenfahrer, wodurch sich im Fuhrparkmanagement die Frage stellt, wie bei Einführung von Kurzarbeit mit dem auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen umzugehen ist.

Privatnutzung grundsätzlich nur mit Gründen widerruflich

Einem Arbeitnehmer kann ein vertraglich eingeräumtes Recht, einen Firmenwagen auch privat zu nutzen, seitens des Arbeitgebers nicht einfach widerrufen werden. Sogenannte Widerrufsvorbehalte, die sich nicht selten in Dienstwagenüberlassungsverträgen finden, sind in der Regel unwirksam, wenn sie nicht an einen sachlich nachvollziehbaren Grund anknüpfen. Es ist daher zu prüfen, ob die Einführung von Kurzarbeit ein Recht zur Beendigung der Privatnutzung gibt.

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Privatnutzung grundsätzlich nur mit Gründen widerruflich

Einem Arbeitnehmer kann ein vertraglich eingeräumtes Recht, einen Firmenwagen auch privat zu nutzen, seitens des Arbeitgebers nicht einfach widerrufen werden. Sogenannte Widerrufsvorbehalte, die sich nicht selten in Dienstwagenüberlassungsverträgen finden, sind in der Regel unwirksam, wenn sie nicht an einen sachlich nachvollziehbaren Grund anknüpfen. Es ist daher zu prüfen, ob die Einführung von Kurzarbeit ein Recht zur Beendigung der Privatnutzung gibt.

Bei Kurzarbeit „null“ darf das Fahrzeug eingezogen werden

Sofern einem Arbeitnehmer, dem ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, im Rahmen von Kurzarbeit die Arbeitszeit lediglich zu einem Teil, nicht aber auf null reduziert wurde, darf der Arbeitgeber ihm den Firmenwagen grundsätzlich nicht entziehen. Dies liegt darin begründet, dass die vereinbarte Privatnutzung eines Firmenwagens einen Gehaltsbestandteil darstellt, der als sogenannter Sachbezug nicht anteilig gekürzt werden kann. Solange also der Mitarbeiter noch teilweise Gehalt bezieht, steht ihm auch der Firmenwagen zu.

Bei „Kurzarbeit null“ hingegen, wenn der Mitarbeiter seine Arbeit also vollständig einstellen muss und kein Gehalt mehr bezieht, darf ihm der Arbeitgeber den Firmenwagen entziehen. Auch wenn es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, gilt dies voraussichtlich auch dann, wenn ein solcher Vorbehalt nicht ausdrücklich im Dienstwagenüberlassungsvertrag enthalten ist. Sofern der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch macht, entfällt umgekehrt allerdings eine etwa bestehende Zuzahlungspflicht des Arbeitnehmers zu den monatlichen Leasingraten wegen von ihm gewünschter Sonderausstattung. Da die Leasingraten oder Betriebskosten aber auch während der Kurzarbeit weiterlaufen, kann es für den Arbeitgeber daher durchaus sinnvoll sein, auch bei „Kurzarbeit null“ seinem Mitarbeiter das Fahrzeug weiterhin zu belassen.

Steuerliche Auswirkungen berücksichtigen

Auch aus steuerlichen Gründen ist es für den Arbeitnehmer nicht immer von Vorteil, wenn er den Firmenwagen trotz Kurzarbeit behalten darf, denn er muss – trotz eventuell durchaus spürbarer Gehaltseinbußen – den geldwerten Vorteil weiterhin voll versteuern, in der Regel mit der Pauschalbesteuerung von einem Prozent. Eine Steuerersparnis lässt sich eventuell aber zumindest hinsichtlich der Entfernungspauschale erreichen, die der Arbeitnehmer zusätzlich für die Fahrten zur Arbeit zu entrichten hat. Fährt der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit – oder auch wegen Home-Office – nämlich weniger als 180 Tage im Jahr mit dem Firmenwagen von zuhause zur Arbeit, kann er die tatsächlichen Einzelfahrten versteuern. Er muss dann allerdings die genaue Anzahl und das jeweilige Datum der Nutzungstage dokumentieren, an denen er mit dem Firmenwagen zur Arbeit gefahren ist. Für diese Fahrten werden dann nur 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises für den Entfernungskilometer je tatsächlich gefahrenem Arbeitstag berechnet, anstatt wie üblich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für jeden Kalendermonat. Da der Arbeitgeber die Bewertungsmethode (0,03 Prozent-Regelung bzw. 0,002 Prozent-Regelung) während eines Kalenderjahres allerdings nicht wechseln darf, kann eine Anpassung durch den Arbeitnehmer erst später in seiner Einkommensteuererklärung vorgenommen und hierdurch eine Steuererstattung erreicht werden. Bei Kurzarbeit „null“ kann die Entfernungspauschale eventuell komplett gespart werden.

Angesichts der weitreichenden, vor allen Dingen finanziellen Auswirkungen, die ein auch zur privaten Nutzung überlassener Firmenwagen während der Kurzarbeit mit sich bringt, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig klare Absprachen, bestenfalls durch eine ergänzende schriftliche Dienstwagenvereinbarung, darüber treffen, wie während der Kurzarbeit mit der Privatnutzung des Firmenwagens umzugehen ist.

Knut Meyer-Degering
Schlüter · Meyer-Degering · Hampe & Partner Rechtsanwälte mbB

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Bitte beachten Sie, dass diese allgemeine Information eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzt und Sie dazu die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen sollten.

Bildmaterial: Adobe Stock, 279431308, Leigh Prather

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