Hier hat der Gesetzesgeber eindeutig entschieden: Unterstellkosten in der eigenen Garage können für Dienstwagen im Regelfall nicht geltend gemacht werden! So lautet das Urteil der Fachgerichtsbarkeit nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS.
Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 14 K 21/19, anhängig beim Bundesfinanzhof unter VIII R 29/20.
Die Finanzrichter stellten dabei fest, dass nur mehr Aufwendungen des Arbeitnehmers/Steuerzahlers geltend gemacht werden könnten, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig seien, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen. Dazu zähle das Parken in der eigenen Garage normalerweise nicht.
Diplom Wirtschaftsjurist (FH) Gerhard Richter
Steuerbüro Richter
Steuerberater
Bitte beachten Sie, dass diese allgemeine Information eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzt und Sie dazu die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen sollten.
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