Das Fahren eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs als Dienstwagen bietet seit 2020 finanzielle Vorteile. Mit dem Beschluss des Konjunkturpakets der Bundesregierung müssen Arbeitnehmer, die ihren E-Dienstwagen auch privat nutzen, unter bestimmten Voraussetzungen nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises ihres Dienstwagen als geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt dann auch für die pauschale Regelung für Fahrten von der Wohnadresse zum ersten Arbeitsort (0,03 Prozent je Entfernungskilometer). Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gilt die 0,5-Prozent-Bemessungsgrundlage, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Fakten und Voraussetzungen im Überblick
Reine Elektrofahrzeuge (BEVs) sind steuerlich günstiger als Plug-in-Hybridfahrzeuge (PHEVs)
Bei Privatnutzung von BEVs unter 60.000 Euro müssen 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden
Bei Elektrofahrzeugen über 60.000 Euro werden 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert
Für auch privat genutzte PHEVs gilt weiterhin eine Versteuerung von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises
Steuerlich Voraussetzungen für PHEVs sind mindestens 40 Kilometer elektrische Reichweite nach WLTP oder maximal 50 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer
Die Neuregelungen gelten für Erstzulassungen (Anschaffung oder Leasing) vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030
Bitte beachten Sie, dass diese allgemeine Information eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzt und Sie dazu die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen sollten.
Bildmaterial: Adobe Stock, 158770741, v.poth
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