Das Grundlegende zuerst: Wurde einem Mitarbeiter der Firmenwagen uneingeschränkt auch zur privaten Nutzung überlassen, darf dieser ihn für Urlaubsfahrten einsetzen – und zwar voll auf Kosten des Unternehmens. Denn wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm 2012 entschied, umfasst die uneingeschränkte Überlassung des Firmenwagens (auch) zur privaten Nutzung sämtlich Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Nutzung anfallen, darunter auch die Kraftstoffkosten der Urlaubsreise. (LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2012, Az: 7 Sa 1485/11). Lediglich die Maut- und Vignettengebühren hat der Mitarbeiter selbst zu tragen.
Individuelle Regelungen schaffen
Ob auch Schäden am Fahrzeug durch einen vom Mitarbeiter während der Urlaubsreise selbst verschuldeten Unfall zulasten des Unternehmens gehen, ist bei Fehlen einer vertraglichen Regelung erst einmal strittig. So urteilte zwar das LAG Köln bereits im Jahr 1998, dass auch ohne eine vertragliche Regelung Unfälle bei Privatfahrten, zu denen natürlich auch die Urlaubsfahrten zählen, vom Mitarbeiter zu tragen sind, zumindest in Höhe der Selbstbeteiligung der eigenen Kaskoversicherung, soweit diese vorhanden und eintrittspflichtig ist (LAG Köln, Urteil vom 15.09.1998, Az: 13 Sa 367/98). Das LAG Hessen hingegen entschied im Jahr 2006, dass die Kosten eines Unfalls während einer Privatfahrt zumindest dann dem Arbeitgeber zufallen, wenn die Privatnutzung erlaubt war und deren geldwerter Vorteil ordnungsgemäß nach der Ein-Prozent-Regelung (bzw. 0,5- /0,25-Prozent-Regelung) versteuert wurde (Hessisches LAG, 24.5.2006, 8 Sa 1729/05).
„Kümmere dich nicht um die Schlaglöcher in der Straße und zelebriere die Reise.“
Fitzhugh Mullan
Die Tücken einer Widerrufsklausel
Bezüglich Urlaubsfahrten ist oftmals geregelt, welche Länder ausgeschlossen sind oder der vorherigen Erlaubnis des Arbeitgebers bedürfen. Auch gilt in manchen Unternehmen die Regelung, jährliche Urlaubsstrecke zu limitieren oder zumindest eine Kostenbeteiligung des Mitarbeiters ab einer gewissen Entfernung zu vereinbaren. Solche und weitere Regelungen lassen sich etwa im Arbeitsvertrag selbst respektive in einer ergänzenden Dienstwagenvereinbarung einsehen. In größeren Unternehmen kommt entsprechend die Car-Policy zum Zug, auf die in den Arbeitsverträgen Bezug genommen wird.
Bei Vorhandensein eines Betriebsrats kann die Regelung auch in einer betrieblichen Dienstwagenvereinbarung erfolgen. Letztere empfiehlt sich auch insoweit, als dass deren Überprüfung auf ihre rechtliche Wirksamkeit durch die Arbeitsgerichte nur eingeschränkt möglich ist. So kann in solche betrieblichen Vereinbarungen beispielhaft aufgenommen werden, dass die private Nutzung von Dienstwagen jederzeit und ohne Grund widerrufbar ist. In diesem Fall muss aber eine Frist zwischen Ankündigung und dem Rückgabezeitpunkt liegen, die es dem Arbeitnehmer möglich macht, sich auf den Nutzungsverlust einzustellen. Dem Arbeitnehmer muss sodann ein Nutzungsausfall (üblicherweise in Höhe von 1 % Prozent des Bruttolistenpreises) zugestanden werden.
Ohne eine Betriebsvereinbarung ist ein derartiger umfassender Widerrufsvorbehalt in Arbeitsverträgen beziehungsweise ergänzenden Dienstwagenvereinbarungen nicht möglich. Hier bedarf es vielmehr einer genauen Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine private Nutzung widerrufen werden darf. Andernfalls ist eine solche Klausel insgesamt unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.12.2006 entschied. Mit seiner weiteren Entscheidung vom 13.04.2010 legte das BAG sogar fest, dass auch die pauschale Angabe „wirtschaftlicher Gründe“ als Widerrufsgrund nicht ausreicht. Konkrete und damit zulässige Widerrufsgründe sind zum Beispiel: wiederholter Verstoß gegen die Dienstwagenrichtlinien, um 50 Prozent geringere Fahrzeugnutzung als prognostiziert, berechtigte verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung.
Mögliche Folgen beim Verstoß
Mitarbeiter, die sich über ein Verbot der Nutzung für Urlaubsfahrten hinwegsetzen und mit ihrem Dienstwagen privat auf Reisen gehen beziehungsweise in solche Länder fahren, die ihnen untersagt wurden, können abgemahnt oder gegebenenfalls gekündigt werden. Verursacht der Mitarbeiter bei einer verbotswidrigen Fahrt einen Unfall, kann er eventuell voll für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden. So verurteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einen Polizeibeamten zum Schadensersatz, weil dieser mit einem Dienstfahrzeug während einer verbotswidrig unternommenen Privatfahrt einen Unfall verursachte. Selbst den Verweis des Beamten, der Unfall sei auf einen technischen Mangel am Fahrzeug zurückzuführen, ließen die Richter nicht gelten. Schließlich sei die durch die pflichtwidrige Privatfahrt vorsätzlich begangene Dienstverfehlung für den Unfall ursächlich gewesen.
Hätte der Beamte das Fahrzeug nicht genutzt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen (OVG Münster, Urteil vom 23.02.2006, Az.: 6 A 2346/04). In steuerlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass für Mitarbeiter, welche die Privatnutzung nicht über die Ein-Prozent-Regelung (bzw. 0,5- /0,25-Prozent-Regelung) versteuern, weite Urlaubsreisen mit dem Fahrzeug zu einem hohen Anteil an Privatfahrten und dementsprechend einem hohen geldwerten Vorteil führen. Dieser muss dann in der Jahresendabrechnung entsprechend versteuert werden.
Knut Meyer-Degering
Schlüter · Meyer-Degering · Hampe & Partner Rechtsanwälte mbB
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Bitte beachten Sie, dass diese allgemeine Information eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzt und Sie dazu die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen sollten.
Bitte einloggen oder registrieren, um die persönliche Merkliste nutzen zu können.